Artikel 1. Definitionen
Für jeden Vertrag, auf den diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt worden sind, gelten die folgenden Begriffsdefinitionen:
1.1. Konto: das persönliche Konto, das ITQ dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, um bestimmte erworbene Services nutzen zu können, sowie zusätzliche (Unter-)Konten, die vom Auftraggeber oder ITQ erstellt werden.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden Bedingungen.
1.3. DSGVO: die Datenschutz-Grundverordnung.
1.4. Beratung: die Beratungsleistungen, die ITQ dem Auftraggeber gemäß dem Vertrag zu erbringen hat, z. B. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit VMware-Umgebungen.
1.5. Services: die spezifischen Leistungen, zu deren Erbringung sich ITQ gegenüber dem Auftraggeber gemäß dem Vertrag verpflichtet.
1.6. Hardware: die Hardware, die der Auftraggeber ggfs. gemäß dem Vertrag von ITQ mietet.
1.7. Rechte an geistigem Eigentum: alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich Urheberrechte, Rechte an Datenbanken, Rechte an Domänennamen, Rechte an Handelsnamen, Markenrechte, Designrechte, verwandte Rechte und Patentrechte sowie Rechte an Know-how.
1.8. ICT-Services: die ICT-Services, die ITQ gemäß dem Vertrag für den Auftraggeber zu erbringen hat, wie z. B. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit VMware-Umgebungen.
1.9. ITQ: die ITQ Consultancy GmbH.
1.10. Kundendaten: alle Daten, die vom Auftraggeber (oder den Endnutzern der Services) unter Verwendung der Services gespeichert werden oder die ITQ auf andere Weise vom Auftraggeber (oder den Endnutzern der Services) zur Verfügung gestellt werden.
1.11. Auftraggeber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit ITQ einen Vertrag über die Erbringung von Services abgeschlossen hat oder abschließen wird.
1.12. Vertrag: die Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ITQ und dem Auftraggeber bezogen auf die jeweiligen spezifischen Services, die ITQ für den Auftraggeber erbringt, einschließlich dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen, eines etwaigen Service Level Agreements, eines Rahmenvertrages und aller Anhänge. Soweit sich aus der jeweiligen Bestimmung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, umfasst der Begriff Vertrag sämtliche Vertragsbestandteile.
1.13. Parteien: die Vertragsparteien, ITQ und der Auftraggeber.
1.14. Personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DSGVO beziehen.
1.15. Service Level Agreement: die als solche bezeichnete Vereinbarung zwischen den Parteien, in der spezifische Regelungen zum Inhalt und zur Qualität der Services sowie zu den geltenden Verfahren festgelegt werden.
1.16. Verantwortlicher: der Auftraggeber, der bei der Durchführung des Vertrags über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO entscheidet.
1.17. Auftragsverarbeiter: ITQ (auch als Auftragnehmer bezeichnet), die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 der DSGVO im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
1.18. Verarbeitungsvertrag: Vertrag im Sinne von Artikel 28 Abs. 3 DSGVO über die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.
1.19. Vertragliche Zusatzleistungen: sind in Artikel 7.1 definiert.
1.20. Vertrauliche Informationen: sind in Artikel 14.1 definiert.
 

Artikel 2. Anwendbarkeit der Allgemeine Geschäftsbedingungen

2.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge zwischen ITQ und dem Auftraggeber. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
2.2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, ITQ hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ITQ deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen oder Services vorbehaltlos ausgeführt hat.
2.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter.
2.4. Nimmt der Auftraggeber von ITQ angebotene Zusatzleistungen in Anspruch, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen für diese Zusatzleistungen sinngemäß, sofern in der Beschreibung der jeweiligen Zusatzleistung nichts anderes angegeben ist.
2.5. Änderungsverlangen von ITQ zu diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen werden per E-Mail an den Auftraggeber oder auf einem anderen Weg bekannt gegeben.
2.6. Akzeptiert der Auftraggeber eine Änderung gemäß einem Änderungsverlangen von ITQ nicht, muss er dies ITQ innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitteilen. Dies kann für ITQ Anlass sein, die Änderung zu überprüfen. Widerruft ITQ die Änderung anschließend nicht, kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der Änderungen kündigen; kündigt er nicht, treten die Änderungen gemäß dem Änderungsverlangen von ITQ zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
 

Artikel 3. Angebot und Annahme

3.1. Ein Vertragsabschluss setzt eine schriftliche Erklärung von ITQ voraus.
3.2. Angebote von ITQ kann der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Abgabe durch ITQ annehmen, soweit nicht abweichend bestimmt.
3.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots von ITQ durch den Auftraggeber oder der schriftlichen Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch ITQ zustande. Dieses Schriftformerfordernis gilt nicht für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. ITQ behält sich vor, auch durch vorbehaltlose Erbringung der Leistung oder Entgegennahme von Zahlungen einen Vertragsschluss herbeizuführen.
 

Artikel 4. Preise

4.1. Sofern nicht anders angegeben, sind die in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen genannten Preise von ITQ in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und sonstiger aufgrund gesetzlicher Vorschriften anfallender Abgaben.
4.2. ITQ ist berechtigt, dem Auftraggeber zusätzliche Gebühren für Services und Arbeiten zu berechnen, die außerhalb der folgenden Zeiten ausgeführt werden:

Kategorie Tage Zeiten Aufpreis
Standard Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 kein
Abend Montag bis Freitag 18:00 – 23:00 50%
Nacht Montag bis Freitag 23:00 – 08:00 100%
Wochenende Samstag und Sonntag 08:00 (Sa)- 08:00 (Mo) 100%
Feiertage n.a. 08:00 – 08:00 100%
 

Artikel 5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlung hat spesenfrei und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. ITQ ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich in einem elektronischen Format auszustellen und dem Auftraggeber Rechnungen elektronisch z.B. per EDI (Electronic Data Interchange) oder per E-Mail als PDF-Dokument zu übermitteln. Der Auftraggeber verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung.
5.2. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf das in der Rechnung von ITQ angegebene Konto.
5.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von ITQ nur zu, soweit ein Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Anspruch von ITQ steht.
5.4. Mit Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Forderung von ITQ ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ITQ behält sich jedoch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch von ITQ auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt unberüht.
 

Artikel 6. Lieferung, Leistungszeit, Planung

6.1. ITQ wird sich bemühen, die Services in angemessener Zeit nach Abschluss des Vertrags zu erbringen. ITQ kann Leistungszeiten in der Auftragsbestätigung als unverbindlich kennzeichnen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, ITQ vier (4) Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Leistungszeit schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist zu leisten.
6.2. Die Einhaltung der Leistungszeiten stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ITQ.
6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Beratungsgespräch bis zu fünf (5) Werktage vor dem Datum der Erbringung der Beratungsleistung schriftlich und kostenlos zu stornieren. Im Falle einer Stornierung zwischen fünf (5) und zwei (2) Werktagen vor dem Termin der Beratung ist ITQ berechtigt, dem Auftraggeber fünfzig (50) Prozent der Vergütung zu berechnen. Wenn der Auftraggeber später als zwei (2) Werktagen vor dem Beratungstermin storniert, ist ITQ berechtigt, dem Auftraggeber die gesamte Vergütung für die Beratung in Rechnung zu stellen. In diesem Zusammenhang umfasst die Stornierung auch die Verschiebung des Beratungsgespächs.
 

Artikel 7. Vertragliche Zusatzleistungen

7.1. Der Auftraggeber kann jederzeit bei ITQ anfragen, ob ITQ Services ausführen kann, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen („Vertragliche Zusatzleistungen“). ITQ ist jedoch nicht zur Annahme solcher Anfragen zur Erbringung Vertraglicher Zusatzleistungen verpflichtet.
7.2. Im Falle der Erbringung von Vertraglichen Zusatzleistungen durch ITQ wird ITQ den Auftraggeber vorab über die damit verbundenen geschätzten oder tatsächlichen Kosten informieren und die Vertraglichen Zusatzleistungen erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausführen.
 

Artikel 8. Kündigung

8.1. Der Auftraggeber kann jederzeit bei ITQ anfragen, ob ITQ Services ausführen kann, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen („Vertragliche Zusatzleistungen“). ITQ ist jedoch nicht zur Annahme solcher Anfragen zur Erbringung Vertraglicher Zusatzleistungen verpflichtet.
 

Artikel 9. Rechte an geistigem Eigentum

9.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an den Services liegen ausschließlich bei ITQ oder ihren Lizenzgebern. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden diese Rechte keinesfalls auf den Auftraggeber übertragen.
9.2. Der Auftraggeber stellt ITQ von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen ITQ wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit den Services geltend gemacht werden.
9.3. Alle Rechte an den Kundendaten, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum bezogen auf die Kundendaten, verbleiben beim Auftraggeber.
9.4. Der Auftraggeber räumt ITQ hiermit ein zeitlich und inhaltlich beschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Kundendaten während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen, soweit dies für die Erbringung der Services erforderlich ist.
9.5. Wenn und soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, finden die Regelungen, die im Modul zur Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt sind, Anwendung.
 

Artikel 10. Pflichten des Auftraggebers

10.1. Die Erfüllung der Services und insbesondere deren rechtzeitige Erbringung durch ITQ stehen unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs oder Erhalts der vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber.
10.2. Soweit die Erbringung der Services Arbeiten von ITQ in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erfordert, wird der Auftraggeber dies ITQ ermöglichen.
 

Artikel 11. Mängel

11.1. Die Services haben im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein, soweit es sich hierbei um Werkleistungen handelt.
11.2. Die Services sind vertragsgemäß, soweit sie den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; die Spezifikationen der Services sind abschließend im Vertrag mit dem Auftraggeber vereinbart. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung der Services im Hinblick auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie für die gegebenen Einsatzbedingungen.
11.3. Der Auftraggeber hat ITQ bei Beanstandungen der Services unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Services zu geben und hierzu alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Bei unberechtigten Mängelrügen behält sich ITQ vor, dem Auftraggeber die hierdurch verursachten Kosten zu berechnen, soweit der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
11.4. ITQ erbringt nach eigener Wahl eine Nacherfüllung entweder durch Neuherstellung oder durch Mängelbeseitigung. ITQ kann die Nacherfüllung verweigern, wenn beide Varianten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Erbringt ITQ die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber entweder den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat ITQ auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Leistung besteht.
11.5. Für gewerbliche oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter mit Bezug auf die Services gilt ergänzend Folgendes:
11.5.1. Auf gewerblichen oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter begründen einen Rechtsmangel nur, soweit diese entsprechend der üblichen nationalen Maßgaben, einschließlich der Vorgaben zum EU-Patent, im Land des allgemeinen Geschäftssitzes von ITQ bestehen („IP-Rechte“).
11.5.2. Der Auftraggeber muss ITQ schriftlich und unverzüglich über sämtliche gegen den Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche informieren, welche die Verletzung von IP-Rechten Dritter zum Inhalt haben.
11.5.3. Ein Mangel aufgrund der Verletzung von IP-Rechten Dritter besteht nicht, soweit:
(i) die Verletzung eines IP-Rechts auf Spezifikationen beruht, die vom Auftraggeber vorgegeben wurden;
(ii) die Verletzung eines IP-Rechts auf einer Nutzung der Services in einer für ITQ nicht vorhersehbaren Art und Weise beruht; oder
(iii) die Verletzung eines IP-Rechts darauf beruht, dass Services nachträglich geändert oder in Verbindung mit Produkten oder sonstiger Weise genutzt wurden, für welche diese Services nicht bestimmt waren.
11.6. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in Artikel 13 vorgesehenen Einschränkungen.
11.7. Die vorstehenden Artikel 11.1. bis 11.6. gelten nicht für Dienstverträge. Artikel 11.5. findet auf Dienstverträge jedoch entsprechende Anwendung.
 

Artikel 12. Höhere Gewalt

12.1. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien und es verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt. Höhere Gewalt umfasst insbesondere solche unvorhersehbaren Leistungshindernisse oder Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von ITQ liegen, auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten abgewendet oder behoben werden können und die nicht nur von kurzfristiger Dauer sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse und kriminelle oder cyberkriminelle Handlungen Dritter. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, können beide Parteien den Vertrag kündigen bzw. zurücktreten. In diesem Fall werden alle Services, die ITQ vor Eintritt der höheren Gewalt erbracht hat und während der höheren Gewalt erbringt, anteilig in Rechnung gestellt.
12.2. ITQ haftet nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht werden. ITQ wird allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf Verlangen von ITQ und nach Benachrichtigung des Auftraggebers sind die vertraglichen Verpflichtungen von ITQ suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Leistungszeiten verlängern sich entsprechend. Dauert die Suspendierung länger als drei (3) Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
 

Artikel 13. Haftung

13.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet ITQ gegenüber dem Auftraggeber nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, verletzun von Pflichten aus dem Schuldverhälnis).
13.2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ITQ haftet (i) aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, (v) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ITQ – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
13.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.4. Soweit die Haftung von ITQ nach dieser Ziffer Artikel 13 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von ITQ.
 

Artikel 14. Vertraulichkeit

14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber von ITQ, von mit ITQ verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG oder Vertretern von ITQ erlangt („Vertrauliche Informationen“) gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.
14.2. Von der vorstehenden Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, soweit sie (i) dem Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (ii) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht, (iii) vom Auftraggeber ohne Zugriff auf die Vertraulichen Informationen von ITQ selbstständig entwickelt wurden, oder (iv) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
14.3. Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 14.1 dürfen vom Auftraggeber nur im Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit ITQ geschlossenen Vertrages verwendet, vervielfältigt und verwertet werden und nur solchen Personen im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, die zum Zwecke der Services von ITQ zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch ITQ Vertrauliche Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von ITQ sind alle von ITQ stammenden Informationen unverzüglich vollständig an ITQ zurückzugeben oder, soweit technisch möglich, zu vernichten.
14.4. Die Verpflichtungen dieser Ziffer Artikel 14 bleiben für eine Dauer vpn fünf Jahren über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
 

Artikel 15. Abwerbungsverbot

15.1. Während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Beendigung des Vertrages ist es den Parteien untersagt, mit der Erfüllung der Services nach dem Vertrag unmittelbar betrautes Personal der jeweils anderen Partei direkt abzuwerben; dies gilt nicht, wenn die jeweils andere Partei vorher schriftlich zugestimmt hat.
 

Artikel 16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen ITQ und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, Deutschland. ITQ ist auch berechtigt, den Auftraggeber vor dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
 

ICT-SERVICES

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für von ITQ gemäß dem Vertrag für den Auftraggeber zu erbringende ICT-Services. Sie gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen.
 

Artikel 17. Konten

17.1. ITQ wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages Zugang zu einem Konto verschaffen, indem ITQ dem Auftraggeber Anmeldedaten zur Verfügung stellt oder ITQ es dem Auftraggeber ermöglicht, seine eigenen Anmeldedaten zu erstellen.
17.2. Alle Konten und die zugehörigen Anmeldedaten sind streng vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
17.3. Jede Handlung, die unter Verwendung des Kontos des Auftraggebers erfolgt, gilt als eine Handlung des Auftraggebers. Wenn die Anmeldedaten für ein Konto verlustig sind oder der Auftraggeber den Verdacht hat oder vernünftigerweise den Verdacht haben muss, dass ein Konto von Dritten missbraucht wird, hat der Auftraggeber unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und erforderlich sind, um den Missbrauch zu verhindern oder zu beenden. Diese Maßnahmen können z. B. in der Änderung der Anmeldedaten oder der Sperrung des Kontos bestehen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ITQ unverzüglich über den Verlust oder den (drohenden) Missbrauch zu informieren, damit ITQ ggf. weitere Maßnahmen ergreifen kann.
 

Artikel 18. Nutzungsregeln

18.1. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die ICT-Services zu nutzen, um gegen geltendes Recht oder andere für den Auftraggeber oder ITQ geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.
18.2. Die ICT-Services dürfen insbesondere nicht genutzt werden, um Materialien anzubieten oder zu verbreiten, die:
a) bösartige Inhalte (wie Viren, Malware oder andere schädliche Software) enthalten oder einen Link zu solchen enthalten;
b) Rechte Dritter (z. B. Rechte an geistigem Eigentum) verletzen oder offensichtlich diffamierend, verleumderisch, beleidigend, diskriminierend oder hetzerisch sind;
c) Informationen über die Verletzung von Rechten Dritter enthalten (oder dabei behilflich sein können), wie z. B. Hacking-Tools oder Informationen über Computerkriminalität, die die Leser in die Lage versetzen sollen, eine Straftat zu begehen oder einen Dritten dazu zu veranlassen, eine Straftat zu begehen;
d) die Privatsphäre Dritter verletzen, was in jedem Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter ohne Erlaubnis oder eine andere Rechtsgrundlage einschließt; oder
e) Hyperlinks, Torrents oder Links zu Materialien oder den Standort von Materialien enthalten, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.
18.3. Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, den Systemen oder Netzen von ITQ Schaden zuzufügen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, durch die Nutzung der Systeme und Netzwerke von ITQ oder auf andere Weise Prozesse oder Programme in Gang zu setzen, von denen der Auftraggeber weiß oder bei denen der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass sie ITQ oder andere Kunden von ITQ behindern oder schädigen können.
18.4. Der Auftraggeber stellt ITQ von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund des Inhalts des Datenverkehrs oder der Materialien, die der Auftraggeber, die Kunden des Auftraggebers und/oder andere Dritte für den Auftraggeber in den ICT-Service einstellen oder über den ICT-Service verbreiten, erhoben werden.
18.5. Wird nach Auffassung von ITQ der Betrieb der Systeme oder Netzwerke von ITQ behindert, geschädigt oder sonst gefährdet, insbesondere durch die Übermittlung übermäßiger Mengen von E-Mails oder sonstiger Daten, Denial-of-Service-Angriffe, unzureichend gesicherter Systeme oder Virenaktivitäten, Trojanischer Pferde und ähnliche Software, ist ITQ berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ITQ nach billigem Ermessen für erforderlich hält, um diese Gefahr abzuwenden, zu verhindern oder zu beenden. Soweit die vorgenannte Behinderung, Beschädigung oder sonstige Gefährdung der Systeme und Netzwerke von ITQ dem Auftraggeber zuzurechnen ist, kann ITQ die angemessenen Kosten, die mit den Maßnahmen zur Abwehr, Verhinderung oder Beendigung der Gefahr verbunden sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
18.6. Für die Bereitstellung von ICT-Services ist eine gute Internetverbindung erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über eine Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite verfügt. ITQ wird den Auftraggeber im Rahmen des Vertrages über die notwendige Bandbreite informieren.
 

Artikel 19. Maßnahmen bei Verstößen

19.1. Für den Fall, dass ein Dritter ITQ informiert oder ITQ auf andere Art und Weise davon Kenntnis erlangt, dass die ICT-Services zur Speicherung oder Verbreitung bestimmter Materialien genutzt werden, die Rechte Dritter verletzen, oder deren Nutzung anderweitig rechtswidrig ist oder einen Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften oder den Vertrag darstellt, wird ITQ den Auftraggeber unverzüglich informieren.
19.2. ITQ wird dem Auftraggeber Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren und Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung des Verstoßes zu ergreifen. Wird der Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten von ITQ gesetzten Frist tätig, kann ITQ selbst alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu beenden. Dies kann dazu führen, dass von dem Verstoß betroffene Daten des Auftraggebers entfernt oder unzugänglich gemacht werden oder dass der Zugang des Auftraggebers zu den ICT-Services ganz oder teilweise gesperrt wird. In dringenden Fällen kann ITQ ohne vorherige Fristsetzung Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes ergreifen.
19.3. Für den Fall, dass die Speicherung, Verbreitung oder der Besitz der Materialien eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen, ist ITQ zur Meldung gegenüber den Behörden berechtigt. ITQ kann in diesem Zusammenhang die betreffenden Daten und alle relevanten Informationen über den Auftraggeber an die zuständigen Behörden weitergeben, soweit die Behörden ITQ zur Herausgabe verpflichten können.
19.4. ITQ haftet nicht für etwaige Verluste des Auftraggebers oder seiner Kunden, die sich aus einer berechtigten Maßnahme von ITQ nach diesem Artikel 19 ergeben können.
19.5. ITQ ist berechtigt, den Namen, die Adresse und alle anderen Daten zur Identifizierung des Auftraggebers oder des betreffenden Endnutzers an einen Dritten weiterzugeben, der eine Verletzung seiner Rechte durch den Auftraggeber beanstandet hat, vorausgesetzt, dass die dafür geltenden Anforderungen nach dem Gesetz oder der Rechtsprechung erfüllt sind.
 

Artikel 20. Installation und Konfiguration der Software

20.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber selbst für die Installation und Konfiguration der Software für die ICT-Services verantwortlich. ITQ kann dem Auftraggeber die Kosten für eine in diesem Zusammenhang durch ITQ geleistete Unterstützung zu den üblichen Stundensätzen von ITQ in Rechnung stellen.
20.2. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ITQ eigenständig Änderungen an der Software vorzunehmen.
20.3. Wenn der Auftraggeber die Software eigenständig ändern möchte, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung, es sei denn, der Auftraggeber hat ITQ die beabsichtigte Änderung zuvor mitgeteilt und ITQ hat diese Änderung schriftlich genehmigt.
 

Artikel 21. Speicherplatz und Datengrenzen

21.1. Im Vertrag kann eine Höchstgrenze für die Kapazität (z. B. das Volumen des Datenverkehrs, die Verarbeitungskapazität, den Speicher, die Speicherung oder den Strom) festgelegt werden, die der Auftraggeber im Rahmen der ICT-Services nutzen darf oder tatsächlich nutzen kann.
21.2. Bei Überschreitung dieser vertraglich vereinbarten Höchstgrenze ist ITQ berechtigt, zusätzliche Kosten zu berechnen oder – nach schriftlicher Abmahnung – die Nutzung der ICT-Services auf die zulässige Kapazität zu reduzieren.
21.3. Ist eine Höchstgrenze vereinbart, so kann diese in Absprache mit ITQ durch den Auftraggeber erhöht oder reduziert werden.
21.4. Ein zwischen den Parteien vertraglich vereinbartes Volumen des Datenverkehrs kann nicht auf einen Folgemonat oder einen anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag übertragen werden.
21.5. ITQ haftet nicht für die Folgen der Unmöglichkeit, Daten zu senden, zu empfangen, zu speichern oder zu ändern, oder für einen fehlerhaften Betrieb der ICT-Services, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Höchstgrenze (z.B. das Volumen des Datenverkehrs, die Verarbeitungskapazität, den Speicher, die Speicherung oder den Strom) überschreitet.
 

Artikel 22. Übliche Nutzung

22.1. Wenn für die Kapazität (z. B. das Volumen des Datenverkehrs, die Verarbeitungskapazität, den Speicher, die Speicherung oder den Strom) der ICT-Services keine Begrenzung festgelegt wurde, sind die betreffenden ICT-Services im üblichen Umfang zu nutzen.
22.2. ITQ kann den Umfang der Nutzung der ICT-Services weiter konkretisieren, indem sie diese dem Auftraggeber schriftlich zur Verfügung stellt oder über die Website von ITQ veröffentlicht.
22.3. Übersteigt die Nutzung durch den Auftraggeber den üblichen, bzw. festgelegten Umfang, wird ITQ mit dem Auftraggeber Rücksprache halten, z. B. über den Bezug eines alternativen ICT-Services. Erzielen die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung, ist ITQ berechtigt, die ICT-Services auf die festgelegten Leistungskapazitäten zu beschränken.
 

Artikel 23. Verfügbarkeit, Wartung und Support

23.1. ITQ wird sich bemühen, eine gute und ununterbrochene Verfügbarkeit der ICT-Services und der damit verbundenen Systeme und Netze sowie den Zugriff auf die vom Auftraggeber gespeicherten Daten über diese Systeme und Netzwerke zu realisieren. Soweit nicht durch das Service Level Agreement etwas anderes vereinbart ist, übernimmt ITQ jedoch keine Garantie hinsichtlich Qualität und Verfügbarkeit der ICT-Services und der damit verbundenen Systeme und Netzwerke.
23.2. ITQ wird sich bemühen, jede Support-Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten, übernimmt aber – sofern im Service Level Agremment nicht anders vereinbart – keine diesbezügliche Garantie.
23.3. ITQ wird sich bemühen, die für den ICT-Service verwendete Software auf dem neuesten Stand zu halten. In dieser Hinsicht ist ITQ jedoch von ihrem(n) Lieferanten abhängig. ITQ ist berechtigt, sich gegen die Installation bestimmter Updates oder Patches zu entscheiden, wenn dies nach Meinung von ITQ für einen korrekten ICT-Service nicht von Vorteil ist.
23.4. ITQ wird sich bemühen, die Software von Zeit zu Zeit anzupassen, um die Funktionalität zu verbessern und Fehler zu beheben. Bei neuen Funktionalitäten oder Änderungen, die die Funktionsweise der Software wesentlich verändern können, wird ITQ den Auftraggeber im Vorfeld schriftlich informieren.
23.5. ITQ wird sich bemühen, vom Auftraggeber gewünschte Änderungen und neue Funktionalitäten in die Software aufzunehmen. ITQ ist jedoch jederzeit berechtigt, einen solchen Wunsch abzulehnen, wenn dies nach Meinung von ITQ nicht durchführbar ist oder den ordnungsgemäßen Betrieb, die Handhabbarkeit oder die Verfügbarkeit der Software beeinträchtigen könnte.
23.6. ITQ wird sich bemühen, den Auftraggeber im Falle von Kontinuitäts- oder Sicherheitsvorfällen zu unterstützen. Sofern in dem Service Level Agreement nichts anderes vereinbart ist, ist ITQ berechtigt, die vorgenannte Unterstützung zu den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
 

Artikel 24. Backups

24.1. Soweit die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, wird ITQ regelmäßig Sicherungskopien der vom Auftraggeber auf Systemen von ITQ oder auf Systemen von Lieferanten von ITQ gespeicherten Daten erstellen und diese dem Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Alle sonstigen Bemühungen von ITQ im Rahmen der Datensicherung und auf Wunsch des Auftraggebers werden gegen eine zusätzliche Gebühr erbracht. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird die Vergütung auf der Grundlage des von ITQ zu diesem Zeitpunkt angewandten Stundensatzes berechnet.
24.2. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber in Bezug auf die Backups jederzeit selbst für die Richtigkeit der Daten, die Wiederherstellung der Backups und die einer solchen Wiederherstellung vorausgehenden Kontrollen verantwortlich. Die erstellten Backups können nach Beendigung des Vertrags vernichtet werden.
 

MODUL – VERMIETUNG VON HARDWARE

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Vermietung von Hardware gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit die von ITQ nach dem Vertrag für den Auftraggeber zu erbringenden Services auch die Vermietung von Hardware umfassen.
 

Artikel 25. Lieferung

25.1. ITQ wird sich bemühen, dem Auftraggeber die Hardware innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
25.2. Für die Dauer des Vertrages – oder, wenn eine von der Laufzeit des Vertrages abweichende Mietdauer vereinbart wurde, für die Dauer der vereinbarten Mietdauer – gewährt ITQ dem Auftraggeber das Recht, die Hardware gemäß den Bestimmungen dieses Moduls der Allgemeine Geschäftsbedingungen zu nutzen.
25.3. Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ITQ ist es dem Auftraggeber untersagt, die Hardware zu übertragen, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
25.4. Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls oder der Beschädigung der Hardware geht mit Ablieferung der Hardware bei dem Auftraggeber auf diesen über.
 

Artikel 26. Installation

26.1. Soweit zwischen den Parteien vertraglich vereinbart, installiert ITQ die Hardware an dem im Vertrag festgelegten Ort. ITQ ist berechtigt, die Installation der Hardware an einem Ort abzulehnen, wenn die Installation der Hardware an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort nach der fachlichen Meinung von ITQ nicht möglich ist oder der ordnungsgemäße Betrieb der Hardware an dem von Auftraggeber gewünschten Ort nicht gewährleistet werden kann.
26.2. Der Auftraggeber ist selbst für die korrekte Stromversorgung und die Netzanschlüsse verantwortlich. Wenn die Stromversorung oder die Netzanschlüsse nicht vorhanden sind, kann ITQ möglicherweise keine korrekte und vollständige Installation durchführen.
26.3. ITQ ist berechtigt, Dritte mit der Installation der Hardware im Sinne des vorstehenden Absatzes zu beauftragen.
26.4. Der Auftraggeber verschafft ITQ oder den von ITQ beauftragten Dritten Zugang zu dem vertraglich festgelegten Ort der Installation der Hardware und erbringt die für die Installation der Hardware notwendigen Mitwirkungshandlungen.
 

Artikel 27. Verwendung

27.1. Der Auftraggeber wird die Hardware nur für die Zwecke verwenden, für die sie ihrer Art nach bestimmt sind. In diesem Zusammenhang wird der Auftraggeber alle von ITQ und/oder dem Hersteller der Hardware bereitgestellten Anweisungen sorgfältig befolgen.
27.2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ITQ ist es dem Auftraggeber untersagt, Änderungen an der Hardware vorzunehmen. Nimmt der Auftraggeber solche Änderungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ITQ vor, gehen die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zu Lasten des Auftraggebers.
27.3. ITQ wird sich bemühen, die Verfügbarkeit der Hardware für den Auftraggeber sicherzustellen und etwaige Ausfälle und technische Probleme so schnell wie möglich zu beheben. Bestimmte Verfügbarkeitskapazitäten oder eine bestimmte Reaktionszeit kann der Auftraggeber nur erwarten, wenn dies zwischen den Parteien im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.
 

Artikel 28. Risiko und Versicherung

28.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ITQ unverzüglich schriftlich über Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Hardware zu informieren. In einem solchen Fall wird sich ITQ bemühen, die Hardware innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Kosten des Auftraggebers zu reparieren oder zu ersetzen oder durch einen Dritten reparieren oder ersetzen zu lassen.
28.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hardware während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser-, und Einbruchschäden zu versichern. Der Auftraggeber ermächtigt ITQ bereits jetzt, etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Hardware aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag gegen den Versicherer geltend zu machen.
28.3. Auf Verlangen von ITQ wird der Auftraggeber Kopien der Police für die oben genannte Versicherung vorlegen und/oder den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Prämienzahlung erbringen.
 

Artikel 29. Eigentumsrechte

29.1. Die Hardware bleibt Eigentum von ITQ.
29.2. ITQ kann auf der Hardware (oder der darauf installierten Software) Kennzeichnungen oder Etiketten anbringen, die die Hardware als Eigentum von ITQ erkennbar machen. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, solche Kennzeichnungen oder Beschriftungen zu verändern, zu entfernen oder unlesbar zu machen.
29.3. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen durch Dritte, die das Eigentum von ITQ an der Hardware beeinträchtigen können, hat der Auftraggeber ITQ unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von ITQ an der Hardware hinzuweisen.
 

Artikel 30. Rückgabe

30.1. Im Falle der Beendigung des Vertrages muss der Auftraggeber die Hardware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an ITQ zurückgeben. Gibt der Auftraggeber die Hardware nicht fristgerecht zurück, schuldet er ITQ die vereinbarte Miete für den gesamten Zeitraum bis zur Rückgabe der Hardware.
30.2. Alle mit der Rücksendung verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Hardware angemessen verpackt ist und sendet sie per versichertem Versand zurück.
30.3. Abgesehen von normalem Verschleiß ist der Auftraggeber verpflichtet, die Hardware in unbeschädigtem Zustand an ITQ zurückzugeben. Hat der Auftraggeber ohne die schriftliche Zustimmung von ITQ Änderungen an der Hardware vorgenommen oder die Hardware beschädigt, trägt der Auftraggeber alle mit der Reparatur oder dem Ersatz verbundenen Kosten.